Wer selbstständig ist, also einer freiberuflichen Tätigkeit nachgeht oder ein Gewerbe betreibt, der darf seine Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Laut § a Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben alle Ausgaben, die durch den Betrieb entstehen. Allerdings sind Büromöbel nicht in unbegrenzter Höhe sofort absetzbar. Bis zu einem Wert von 800 Euro netto (952 Euro brutto, also inkl. 19 % Mehrwertsteuer) gelten diese Anschaffungen noch als sogenannte geringwertige Güter, die sofort oder in einer Pooling-Lösung über fünf Jahre gewinnmindernd abgeschrieben werden können. Übersteigt der Nettowert des Möbelstücks die 800 Euro, gelten andere Regeln. Hier muss der Wert über die Nutzungsdauer verteilt werden. Das Bundesfinanzministerium hat für die Abschreibungsdauer in sogenannten
„Absetzung für Abnutzung (AfA)-Tabellen“ die entsprechenden Zeiten festgelegt. Für Möbel gilt eine übliche Nutzungsdauer von 13 Jahren. Heißt: Hat das Büromöbelstück mehr als 800 Euro netto gekostet, so muss es über 13 Jahre hinweg abgeschrieben werden – im Jahr der Anschaffung sogar monatsgenau.
Bei Arbeitnehmern verhält es sich ähnlich. Für sie fallen die Ausgaben für Schreibtisch, Regal und Co. unter § 9 Abs. 1 EStG und sind demnach Werbungskosten bzw. „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Arbeitnehmer können also ihre Büromöbel in voller Höhe im Jahr der Anschaffung geltend machen – aber auch nur, solange es sich um geringwertige Güter handelt, heißt, der Preis 800 Euro netto nicht übersteigt. Tut er das, so müssen auch Arbeitnehmer die Kosten entsprechend der AfA-Tabelle auf mehrere Jahre verteilt abschreiben.